Sind Schwierigkeiten bei der Unterhaltszahlung bereits bei der Scheidung vorherzuahnen?
Dr. Doris Kloster-Harz, Rechtsanwältin:
Bei der Scheidung merkt man oft schon, ob das ein fairer Vater oder Ehepartner ist oder jemand, der um jeden Pfennig feilscht, weil er enttäuscht ist, weil die Ehe zerbricht, oder er mit der alten Familie nichts mehr zu tun haben will. Häufig ist es bei Vätern so, dass sie ihre Unterhaltspflicht besonders ungern erfüllen, wenn das Kind nicht zu ihnen will. Das ist rechtlich
aber nicht zulässig.
Fehlt auch oft Geld?
Kloster-Harz:
Ich glaube, dass es häufiger Unwille ist als finanzielle Unfähigkeit. Wenn man kein Geld hat, kann man sich offenbaren und sagen: Tut mir leid, ich schaffe es nicht.
Veröffentlichungen
Familienrechtliche Konfliktlösung: Auf der Suche nach der besten Methode
In 40 Jahren Berufserfahrung als Familienanwältin hat sich für mich gezeigt: Wir Juristen sind zwar in der Lage, das Familienrecht anzuwenden. In vielen Fällen können die Ergebnisse jedoch nicht nachhaltig zu einer Konfliktbereinigung im Bereich des Familienrechts führen.
Aus verschiedenen Gründen:
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Wie ein Top-Manager durch die Scheidung arm wurde, Fachanwalts-Serie tz
Als Anja dann die Scheidung einreichte, blieben ihm nur schöne Erinnerungen. Rechtlich stand ihm nichts zu. So regelte es der Ehevertrag
Anwältin Doris Kloster-Harz sagt: „Es ist vernünftig, einen Ehevertrag zu schließen – damit beide wissen, was auf sie zukommt, falls die Ehe scheitert.“
Allerdings verändert sich jede Ehe-Situation über die Jahre: Oft passe die Regelung, die man mit Anfang 20 traf, nicht mehr, wenn man Ende 50 ist.
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Beteiligung der Großeltern in Kindschaftsverfahren
Zwischen Großeltern und Enkelkindern gibt es vier wesentliche rechtliche Berührungspunkte: Die Unterhaltspflicht gem. § 1601 iVm § 1609 Nr. 5 BGB, die erbrechtliche Beziehung gem. § 1926 BGB, das Umgangsrecht gem. § 1685 BGB sowie eine eventuelle Vormundschaft/Ergänzungspflegschaft/Pflegschaft der Großeltern, die aus der familiären Verbundenheit und Übernahme der Verantwortung für die Enkelkinder entstehen kann.
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OLG Hamm: Umgang des Kindes mit einer anderen Bezugsperson
Das Gericht stellt zu Recht das Kindeswohl und nicht die Interessen der Erwachsenen in den Mittelpunkt seiner Entscheidung. Wenn keine gewachsene Beziehung besteht, sind die Umgangskontakte zu den leiblichen Eltern wichtiger als der Aufbau und die Fortsetzung der Umgangskontakte zu Dritten.
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BGH: Versorgungsausgleichsbeschränkung wegen grober Unbilligkeit
Wenn die Ehegatten in der Trennungszeit noch Versorgungsausgleichsansprüche erwerben und nicht absehbar ist, wie lang die Trennungszeit sein wird, empfiehlt sich eine notarielle Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bzw. über die Dauer der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs zu berücksichtigenden Ehezeitanteile für die Berechnung des Versorgungsausgleichs.
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BGH: Keine Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung eines Sachverständigen – Regelung der elterlichen Sorge
Der Sachverständige wird gem. § 284 S. 1 ZPO vom Gericht beauftragt. Die von ihm erhobenen Tatsachen und Empfehlungen sind entscheidungserheblich. Ein Sachverständiger wird eingeschaltet, um dem Gericht sachlich zutreffende Informationen zu übermitteln, die auch für die Betroffenen transparent sein müssen. Die Auswahl eines Sachverständigen ist im Hinblick auf seine wichtige Funktion im Verfahren von großer Bedeutung. Häufig sind weder die Person noch die Qualifikation des Sachverständigen bekannt bei seiner Auswahl.
OLG Frankfurt a. M.: Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters wegen Kindeswohlgefährdung
Das Recht auf Umgang findet dort seine Grenze, wo keinerlei Kooperationsbereitschaft des Umgangsberechtigten mehr besteht.
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OLG Karlsruhe: Befangenheit eines Sachverständigen bei Überschreitung des Gutachtensauftrags
Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie betont, dass ausschließlich das Gericht die Entscheidung über derartige Anträge trifft und der Sachverständige lediglich seinen Gutachtensauftrag zu erfüllen hat und sich nicht an die Stelle des Richters setzen darf.
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AG München: Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur bei groben Verstößen
Ist bereits in der Ehezeit erkennbar, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs einen Ehegatten erheblich benachteiligt, müssen die Beteiligten durch Aufbau von privaten Versicherungen rechtzeitig für einen aus ihrer Sicht gerechten Ausgleich sorgen oder aber einen notariellen Versorgungsausgleichsausschluss – ggf. für bestimmte Zeiten/Kindererziehungszeiten – vereinbaren.
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