Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen, da sie den Kindeswillen und das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellt.
Allein die Behauptung eines Elternteils, der andere Elternteil sei ungeeignet für die Ausübung des Umgangs und müsse sich zunächst einer psychiatrischen Behandlung unterziehen, muss vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung überprüft werden. Selbst wenn sich die Situation auf den ersten Blick so darstellt, als habe der Vater kein Umgangsrecht aufgrund einer psychischen Störung, sind beide Eltern und insbesondere das Kind anzuhören. Wenn das Gericht aufgrund der Anhörung zu dem Ergebnis kommt, es sei sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, muss ein familiengerichtliches Gutachten eingeholt werden.
Das Gericht hat auch zu prüfen, ob und inwieweit aufgrund der Manipulation eines Elternteils ein Kind vorprogrammiert ist und sich nicht getraut, seinen eigenen Willen zu äußern, sondern das wiederholt, was ihm der andere Elternteil als Kindeswille suggeriert. Wenn Anhaltspunkte für eine solche Manipulation des Kindes bestehen, ist sachverständige Hilfe einzuholen vom Gericht und ggf. ein familiengerichtliches Gutachten zu erstellen.
Weiterlesen der Rechtsprechung, NZFam 21/2018, S. 1001
Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, München