Zwischen Großeltern und Enkelkindern gibt es vier wesentliche rechtliche Berührungspunkte: Die Unterhaltspflicht gem. § 1601 iVm § 1609 Nr. 5 BGB, die erbrechtliche Beziehung gem. § 1926 BGB, das Umgangsrecht gem. § 1685 BGB sowie eine eventuelle Vormundschaft/Ergänzungspflegschaft/Pflegschaft der Großeltern, die aus der familiären Verbundenheit und Übernahme der Verantwortung für die Enkelkinder entstehen kann.
Im Folgenden geht es um die Beteiligung der Großeltern in Kindschaftsverfahren, also beim Umgangsrecht, bei der Vormundschaft und der Ergänzungspflegschaft/Pflegschaft, vgl. § 151 Nr. 2, 4, 5 FamFG.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das FamfG den Großeltern durchaus Rechte als Verfahrensbeteiligte einräumt, jedoch noch strenge Anforderungen an den Nachweis der Großeltern als Beteiligtengruppe gestellt werden. Großeltern müssen also in derartigen Verfahren gerrau überlegen, warum ihre Verfahrensbeteiligung dringend im Interesse ihrer Enkelkinder geboten ist. Sie müssen dies genau und ausführlich begründen.
Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, München
Aufsatz, NZFam 12/2016, S. 529ff