Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie betont, dass ausschließlich das Gericht die Entscheidung über derartige Anträge trifft und der Sachverständige lediglich seinen Gutachtensauftrag zu erfüllen hat und sich nicht an die Stelle des Richters setzen darf.
In der Praxis sollte durchaus häufiger von der Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit Gebrauch gemacht werden, nicht zuletzt um fehlerhafte richterliche Entscheidungen zu vermeiden, die auf der Basis eines solchen Gutachtens ergehen könnten. Die Entscheidung betont, dass Richter die Ausführungen in einem Gutachten nicht ungeprüft übernehmen sollten. Der Gesetzgeber setzt großes Vertrauen in die Urteilskraft der Richter, gerade auch wenn es um die Qualität von Expertisen geht. Gutachten sind nur eine Hilfe bei der Urteilsfindung. Insbesondere Familienrichter sollten über ausreichende Sachkunde verfügen, um ein Gutachten überprüfen zu können. Familiengerichtliche Gutachten haben eine große Tragweite für die weitere Entwicklung von Kindern und müssen besonders hohe methodische Standards aufweisen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um Fehler eines Gutachtens, sondern um die Überschreitung des Gutachterauftrages.
Dr. Doris Kloster-Harz, Fachanwältin für Familienrecht, München