Ist nach Inkraftreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes vom Unterhaltspflichtigen versäumt worden, die Erstentscheidung überprüfen zu lassen, trifft ihn eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast für die Herabsetzung des Ehegattenunterhalts. Er muss seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen.
Überraschend ist es, dass das OLG eine nicht ehebedingte, später eintretende psychische Erkrankung der Antragsgegnerin berücksichtigt und zwar sogar, wenn sie sich weigert, diese Krankheit behandeln zu lassen. Das OLG begründet dies mit einer krankheitsbedingt fehlenden Einsicht.
Es führt wörtlich aus, dass die „Frage einer erfolgreichen Behandlung der Erkrankung […] also auf das Vorliegen des ehebedingten Nachteils keine Auswirkung“ habe. Die Entscheidung führt im Ergebnis dazu, dass der Antragsteller nach Auffassung des OLG hier nach der Scheidung noch mindestens 20 Jahre Unterhalt zu zahlen hat, obwohl die Ehe nur von durchschnittlicher Dauer war.
Bei der Begründung von Ehegattenunterhaltsabänderungsanträgen ist der Sachverhalt genauestens zu eruieren und darzulegen.
Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, München