Beide Elternteile haben erstinstanzlich wechselseitig die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die gemeinsame Tochter auf sich beantragt.
Das AG hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter übertragen. Der Antrag des Kindesvaters wurde zurückgewiesen.
Der Kindesvater hat Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des AG gestellt.
Das OLG Brandenburg hat den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sei zurückzuweisen, da in der Sache – jedenfalls nach derzeitigem Stand – keine Erfolgsaussicht bestehe.
Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts oder eines Teiles der elterlichen Sorge sei stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge bzw. eines Teilbereichs von dieser und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, München