Das Gericht stellt zu Recht das Kindeswohl und nicht die Interessen der Erwachsenen in den Mittelpunkt seiner Entscheidung. Wenn keine gewachsene Beziehung besteht, sind die Umgangskontakte zu den leiblichen Eltern wichtiger als der Aufbau und die Fortsetzung der Umgangskontakte zu Dritten.
Diese Entscheidung ist im Interesse des Kindes zu begrüßen. Beim Umgangsrecht kommt es nicht darauf an, die Rechte der Erwachsenen durchzusetzen, sondern ausschließlich darauf, dem Kindeswohl dienliche Kontakte beizubehalten bzw. aufzubauen.
Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, München