Ist bereits in der Ehezeit erkennbar, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs einen Ehegatten erheblich benachteiligt, müssen die Beteiligten durch Aufbau von privaten Versicherungen rechtzeitig für einen aus ihrer Sicht gerechten Ausgleich sorgen oder aber einen notariellen Versorgungsausgleichsausschluss – ggf. für bestimmte Zeiten/Kindererziehungszeiten – vereinbaren.
Dies gilt umso mehr, wenn absehbar ist, dass über den Zugewinnausgleich kein entsprechender finanzieller Bonus an den versorgungsausgleichspflichtigen Ehepartner fließen wird.
Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, München